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03.12.2019

Informationsabend im Hospiz St. Klara

Vortrag im Hospiz St. Klara: großes Interesse an Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
Notar Stephan Römer und Dr. Rolf Joeres diskutierten mit den Anwesenden


Sie liegen nach einem Unfall bewusstlos im Krankenhaus oder werden im Alter dement. Wer entscheidet dann zum Beispiel über Behandlungsalternativen? Wer vertritt Sie gegenüber Banken und Behörden? Beizeiten sollte jeder darüber nachdenken, wer Entscheidungen für einen Menschen treffen kann, wenn dieser dazu nicht mehr selbst in der Lage ist – zum Beispiel in der letzten Phase des Lebens. Wichtige Stichworte sind hier General- und Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung sowie Patientenverfügung. Darüber referierten am Freitag, 21. November, Stephan Römer, Notar mit Amtssitz in Troisdorf, und der Internist PD Dr. med. Rolf Joeres, früherer ärztlicher Direktor im St. Josef-Hospital. 65 Gäste verfolgten den Vortrag im Hospiz St. Klara Troisdorf. 
„Wer nicht rechtzeitig vorsorgt, läuft Gefahr, dass das Betreuungsgericht nach § 1896 Abs.1 BGB einen staatlich bestellten Betreuer einsetzt, wenn man seine Angelegenheiten nicht mehr ganz oder teilweise selbst besorgen kann“, so Notar Römer. Auch Ehepartner, Kinder und sonstige Verwandte haben dann keine Einwirkungsmöglichkeit mehr oder nur noch sehr begrenzte Möglichkeiten. Je nach Situation stehen gerichtlich bestellten Betreuern monatlich zwischen zwei bis zu maximal sieben Stunden zur Verfügung. Wer eine solche Situation der Fremdbestimmung vermeiden will, sollte mit einem oder mehreren Vertrauten über eine General-, Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht sprechen und diese bevollmächtigen, für ihn zu handeln, wenn er oder sie dies selbst nicht mehr kann. 
„Die umfassendste Option einer Vorsorgevollmacht“, so Notar Römer, „ist die Generalvollmacht“: „Sie versetzt eine Person in die Lage, grundsätzlich alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber zu erledigen.“ Grenzen findet die Generalvollmacht beispielsweise, wenn es um einen Eingriff mit Lebensgefahr geht oder um eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt beziehungsweise Zwangsbehandlung ansteht. Hier schaltet sich das Betreuungsgericht ein. Man kann den Bevollmächtigten über eine Vorsorgevollmacht aber auch eingeschränkte Befugnisse zum Beispiel für den Fall einer Erkrankung geben, die zum Verlust der Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit führt.
Wer sich für diesen Fall nicht einer einzelnen Person ausliefern möchte, kann mehrere Personen in die Vollmacht aufnehmen, die nur gemeinsam entscheiden können. Wichtig: Die Generalvollmacht sollte über den Tod hinaus gelten, damit Bevollmächtigte und Erben beispielsweise auf Konten des Erblassers Zugriff haben. 
Vollmachten müssen nicht zwingend bei einem Notar ausgestellt werden. Vorgeschrieben ist die öffentliche Beurkundung allerdings, wenn es um Handelsregister-Einträge oder Grundbuchangelegenheiten geht. Weiterer Vorteil einer notariellen Betreuung neben der Beratung bei dem Entwurf durch einen Fachmann: Der Notar kann mehrere Ausfertigungen der Urkunde erstellen. Sie kann dann für die Zukunft auch im Zentralen Vorsorge-Register der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Der Vollmachtgeber führt lediglich einen Scheckkarten-großen Ausweis mit sich, der die Urkundennummer und persönliche Daten enthält. Damit können alle, die es angeht, den Nachweis führen, dass es eine Vollmacht gibt und so die Einrichtung einer Betreuung weitestgehend überflüssig machen. Notar Römer wies in seinem Vortrag darauf hin, dass auch Banken privat erstellte Vollmachen in Zweifel ziehen könnten. Bei einer notariell beglaubigten Vollmacht stünden Identität und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Beurkundung hingegen fest. 
Wer keinen Vertrauten hat, den er über eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigen kann oder möchte? Hier ist die Betreuungsverfügung eine Option. Darüber kann der Vollmachtgeber bestimmen, wer sein Betreuer sein soll und wie dessen Befugnisse gestaltet sein sollen. Geregelt werden können Vermögensangelegenheiten oder auch Fragen des Wohnens beziehungsweise der Heimaufnahme. Das Betreuungsgericht bleibt als Kontrollinstanz eingebunden, hat bei der Auswahl eines Betreuers aber die in der Verfügung gemachten Angaben zu berücksichtigen. Auch die Betreuungsvollmacht kann nach ihrer Beurkundung durch einen Notar im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden und steht für den Fall des Falles allen, die es angeht, zur Verfügung.
In einer Patientenverfügung lässt sich festlegen, wie Sie behandelt werden wollen, wenn Sie nicht mehr über sich selbst bestimmen können und die Grenzen der Medizin erreicht sind. Stephan Römer in seinem Vortrag im Hospiz St. Klara: „Hier geht es zum Beispiel um die Frage, ob ein Patient grundsätzlich alles medizinisch-technische Machbare für die Lebensverlängerung wünscht oder ob die Schmerzlinderung Priorität haben sollte.“ 
Den Umgang mit der Patientenverfügung im Ernstfall diskutierte PD Dr. Rolf Joeres, Internist und früherer Ärztlicher Direktor am St. Josef-Hospital in Troisdorf, mit den Anwesenden. Seine Empfehlung: „Sprechen Sie im Vorfeld ausführlich mit Freunden oder Angehörigen, die Sie für den Fall bevollmächtigen wollen, wenn Sie nicht mehr für sich selbst über den weiteren Behandlungspfad entscheiden können.“ 
Breiten Raum nahm das Gespräch über den Einsatz von Magensonden zur Ernährung ein, die von vielen Menschen grundsätzlich abgelehnt werden. Dr. Joeres machte deutlich, dass Mediziner immer von der konkreten Situation ausgehen müssen, in der sich ein Patient befindet. Er beschrieb dies am Beispiel zweier Patienten mit Demenzerkrankung. Die erste von ihm beschriebene Patientin habe in der der Endphase ihres Lebens keinen Hunger und keinen Durst mehr. Hier würde ein verantwortungsbewusster Mediziner keine Magensonde mehr legen und dem Sterbeprozess seinen natürlichen Lauf lassen. 
Anders stelle sich die Situation dar, wenn ein dementer Patient wegen einer Schluckstörung nicht ausreichend essen und trinken könne und offensichtlich Hunger und Durst empfinde. Dr. Joeres: „In einem solchen Fall ist eine Magensonde sinnvoll, auch wenn der Patient dies in seiner Patientenverfügung zuvor in Unkenntnis medizinischer Sachverhalte ausgeschlossen hat, um das Leiden dieses Menschen zu lindern.“ Es kommt also nicht in erster Linie auf bestimmte Maßnahmen an, sondern auf die richtige Einschätzung der Lage des Kranken.
Niemand, so Dr. Joeres weiter, „kann voraussehen, wie sein Lebensende verlaufen wird. Deshalb ist es kaum möglich, in einer Patientenverfügung Entscheidungen für alle denkbaren Fälle zu treffen. Wichtig ist, dass Sie im Vorfeld mit Ihren Vertrauten ausführlich über ihre Wünsche gesprochen haben, damit diese – wenn Sie dies selbst nicht mehr können – mit den Ärzten einen entsprechenden Behandlungspfad wählen können.“
Die Kosten einer notariellen Vollmacht richten sich nach dem Wert des hälftigen aktiven Vermögens des Vollmachtgeber und belaufen sich beispielsweise auf 165 Euro bei einem Reinvermögen von 100 000 Euro bis zu einem Höchstwert von 1735 Euro bei einem Reinvermögen von mehr als zwei Millionen Euro. Die Kosten einer Betreuungs- und/oder Patientenverfügung belaufen sich auf 60 Euro. 

Notar aus Troisdorf Stephan Römer (li) PD Dr. Rolf Joeres (re)

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